Grundlagen Liechtenstein

Regierung

Der Landtag des Fürstentums Liechtenstein hat dem Klimaabkommen von Paris, welches Ende 2020 das Kyoto-Protokoll abgelöst hatte, am 9. Juni 2017 zugestimmt (LGBl. 2017 Nr. 286) und Liechtenstein dadurch verpflichtet, bis 2030 seine Emissionen im Vergleich zu 1990 um 40% (statt bisher um 20 %) zu reduzieren. Dabei sollen die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals; SDGs) als strategische Leitlinien für die Regierungstätigkeit beachtet werden. Wichtig ist der Regierung bei der Umsetzung der SDGs der Aufbau von Partnerschaften mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft. Dies ergibt sich aus dem der UN übermittelten ersten Länderbericht für das Jahr 2019, indem die Regierung acht SDGs (Nr. 4 bis 7, 9 u. 10, 12 u. 13) identifiziert hat, für die sie in Liechtenstein am meisten Handlungsbedarf sieht. Dazu wurden vier Schlüsselprojekte festgelegt: Bildungsstrategie 2025, Energiestrategie 2030, Mobilitätskonzept 2030 und Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Im Weiteren unterstützt Liechtenstein den Green Climate Fund (GCF), welcher von den Mitgliedstaaten des UN Rahmenabkommens über Klimaänderungen (UN Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) gegründet wurde.

Als wichtigste nationale Instrumente zur Umsetzung dienen das CO2-Gesetz, das Emissionshandelsgesetz sowie die Energiestrategie. Die Regierung misst dem Anspruch auf Nachhaltigkeit hin zu einer CO2-armen Wirtschaft, zu deren Finanzierung es einen effizienten Finanzmarkt für klimabewusste Investitionsentscheidungen braucht, auch in ihrer Finanzplatzstrategie vom Februar 2019 hohe Bedeutung zu. Am 3. März 2020 hat die Regierung beschlossen, dass das Land Liechtenstein an den international koordinierten Klimaverträglichkeitstests (PACTA 2020; Paris Agreement Capital Transition Assessment) teilnimmt und das extern verwaltete Vermögen des Landes auf Klimaverträglichkeit prüfen lässt. Die liechtensteinischen Finanzintermediäre (Banken, Vermögensverwalter, Pensionskassen, Versicherungen, etc.) haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre Finanzanlagen kostenlos zu überprüfen, um einen verstärkten Beitrag zur Erreichung des Ziels der CO2-Reduktion leisten zu können.

Bereits Anfang 2009 wurde von der Regierung gemeinsam mit den Verbänden des Finanzplatzes Liechtenstein und der Universität Liechtenstein die Life Klimastiftung ins Leben gerufen, welche seither laufend informiert und mit verschiedenen Veranstaltungen und Awards auf die Bedeutung von Nachhaltigkeit aufmerksam macht. Im Jahr 2016 wurde ein Bericht über die durchgeführte ESG-Analyse liechtensteinischer Aktienfonds publiziert. Es zeigte sich, dass zahlreiche liechtensteinische Aktienfonds die ESG-Kriterien bereits zu einem hohen Grad erfüllten.

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Berichte über die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung:

Finanzmarkt

Auf dem Finanzmarkt sind folgende Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater von Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb bzw. der Beratung  von Finanzprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 betroffen: Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Banken, Fondsverwalter, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts, Versicherungsvermittler.

Unternehmen, die der nicht-finanziellen Berichterstattungspflicht nach der Richtlinie 2013/34/EU, abgeändert durch die Richtlinien 2014/95/EU (NFRD) und (EU) 2022/2464 (CSRD) unterstellt sind, unterliegen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auch der Berichtspflicht nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852.

Finanzprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 sind: ein Portfolio, das nach Art. 4(1) Nr. 8 MiFID II verwaltet wird, alternative Investmentfonds (AIF), Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW), Versicherungsanlageprodukte (IBIP), Altersvorsorgeprodukte, Altersvorsorgesysteme, Paneuropäische Pensionsvorsorgeprodukte (PEPP)

Finanzmarktteilnehmer in Liechtenstein haben eine Nachhaltigkeitsstrategie, die den Einbezug von Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren weitgehend in die Geschäftsstrategie bzw. die guten Geschäftsführungsprinzipien einbezieht, zu erstellen. Immer mehr Finanzmarktteilnehmer bekennen sich zudem zu den Prinzipien der Vereinten Nationen, setzen auf nachhaltige Anlageprodukte oder halten Regelungen über nicht-finanzielles Reporting ein. Ein wachsender Trend zu mehr Nachhaltigkeit bei Investitionen ist auf allen Ebenen des Finanzplatzes inklusiv der gemeinnützigen Stiftungen und Trusts (GLST) erkennbar, was aufgrund der internationalen und europäischen Vorgaben auch gar nicht mehr anders möglich scheint. Nähere Details sind sowohl auf den Webseiten der einschlägigen Verbände als auch der verschiedenen Finanzintermediäre zu finden.

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Finanzmarktaufsicht

Die FMA ist die zuständige Aufsichtsbehörde der von den Regulierungen betroffenen Finanzmarktteilnehmer. In dieser Funktion ist die FMA bestrebt, ihre Aufsichtstätigkeiten in einer Weise wahrzunehmen, die unter Berücksichtigung der politischen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) die Transformation hin zu einem nachhaltigen Finanzplatz unterstützt. Das Mandat der FMA umfasst die Finanzstabilität, die prudentielle Aufsicht über die Finanzmarktteilnehmer, die Marktintegrität und den Anlegerschutz. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) betrachtet klimabezogene Risiken als neu auftretende Risiken für die Finanzstabilität, die es zu beobachten, zu bewerten und zu begrenzen gilt.

Im Rahmen der prudentiellen Aufsicht wird die FMA den Einbezug von Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren in die Geschäftsstrategie der Finanzmarktteilnehmer und insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Transparenzpflichten im Sinne eines effizienten Anlegerschutzes beaufsichtigen. Zugleich wird die FMA Nachhaltigkeitsrisiken in ihre eigenen Stresstests bzw. Aufsichtsanalysen und generell bei ihrer eigenen Krisenvorsorge bzw. Krisenmanagementplanung einbeziehen, um insbesondere jegliche Art von "Greenwashing" zu vermeiden.  

Um den bis anhin nicht gesetzlich definierten Begriff Greenwashing näher zu spezifizieren, wurden die Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA von der Europäischen Kommission beauftragt, ein erstes Begriffsverständnis und eine Kategorisierung von Greenwashing zu entwickeln. Ganz generell liegt Greenwashing vor, wenn Finanzprodukte oder Unternehmen als nachhaltiger dargestellt werden, als dies den tatsächlichen Umständen entspricht. Eine solche irreführende Vermarktung möchte die FMA zum Schutz der Anleger bzw. Kunden von Finanzmarktteilnehmern vermeiden. Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben am 31. Mai 2023 der EU-Kommission erste Zwischenberichte vorgelegt, Die finalen Berichte sollen bis 31. Mai 2024 vorliegen. Die FMA wird sich im Rahmen der prudentiellen Aufsicht im Hinblick auf die Vermeidung von Greenwashing an den Ausführungen in diesen Berichten orientieren. Die Berichte sollen aber auch den Finanzmarktteilnehmern eine Orientierung geben, wie Nachhaltigkeit in nicht irreführender Weise vermarktet werden kann.

Die FMA stellt auch themenbezogene Informationen auf der FMA-Webseite oder in FMA-Mitteilungen bzw. Leitfäden zur Verfügung. Sie beachtet zur Aufsichtskonvergenz beitragende Richtlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden bzw. erklärt solche in Liechtenstein für anwendbar.

Die FMA wird Nachhaltigkeit als ein weiteres Grundprinzip in die eigene Geschäftsstrategie und Organisationsstruktur integrieren, sodass sich auch die FMA zu einem ökologisch nachhaltigen Unternehmen mit «grünem Fussabdruck» entwickelt. Die FMA wird sich diesbezüglich um eine angemessene Transparenz bemühen. 

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Zwischenberichte über Greenwashing: