Banken

Die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld-, Wertpapier- und Kreditwesen sowie der Schutz der Anleger und Gläubiger von Banken (nachfolgend Kundenschutz) ist zentrales Ziel der behördlichen Aufsicht über die Banken.

Dieser Kundenschutz erfolgt durch die Beaufsichtigung der Banken sowie deren Zweigstellen und Repräsentanzen. Die zentrale Frage in der Beaufsichtigung ist, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind und ob die zugehörigen Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Dies sind insbesondere folgende Regularien:

  • Bankengesetz (BankG);
  • Bankenverordnung (BankV);
  • Sorgfaltspflichtgesetz (SPG);
  • Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG);
  • Finanzkonglomeratsgesetz (FKG);
  • Zahlungsdienstegesetz (ZDG).

Kundenschutz wird wahrgenommen, indem die FMA unter anderem die Liquidität und Eigenmittel der Banken, die Angemessenheit der Risikoverteilung sowie die fachliche und persönliche Eignung der mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen laufend prüft. Eine solide Unternehmenssteuerung ist für die FMA von hoher Wichtigkeit. Erhält die FMA von Verletzungen eines Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so werden die notwendigen Massnahmen ergriffen, um den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Dabei arbeitet die FMA gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft eng zusammen.

Insbesondere ist die aktive Mitwirkung der Bevölkerung zu betonen: Die FMA nimmt Hinweise auf allfällig unbewilligte Gesellschaften oder auf sonstige Missstände jederzeit entgegen.

Schlichtungsstelle

Für die Beilegung von Streitfällen zwischen einem Kunden und einem Finanzinstitut über die erbrachten Dienstleistungen ist die Schlichtungsstelle zuständig. Deren Aufgabe ist es, zu vermitteln und somit auf geeignete Weise eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle untersteht keinerlei Weisungen, ist frei von Interessenbindungen und übt ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch und transparent aus.

Die Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung (FSV) regelt die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren.