Billigung von Wertpapierprospekten

Das öffentliche Angebot von Wertpapieren setzt grundsätzlich die Erstellung und Veröffentlichung eines Wertpapierprospektes nach EWR-WPPDG voraus. Ein Wertpapierprospekt muss in Liechtenstein zu seiner Gültigkeit durch die FMA gebilligt (Prospektbilligung) und rechtsgültig veröffentlicht werden. Die Prospektpflicht entfällt, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 Anwendung findet. Prospekte im Ausnahmebereich unterstehen jedoch Einschränkungen u. a. im Bereich des Zielpublikums, der Emissionshöhe, des Vertriebes und auch des Handels (Sekundärmarkt).

Ein Wertpapierprospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere enthalten, um die Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten zu beseitigen. Der Wertpapierprospekt muss daher nach europäischer Vorgabe zumindest die gesetzlichen Mindestangaben enthalten.

Die FMA prüft ausschliesslich, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben explizit nicht auf die inhaltliche Richtigkeit. Für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben haftet grundsätzlich der jeweilige Emittent (Anbieter). Die FMA überprüft folglich weder die Seriosität des Emittenten noch prüft sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells.

Aussagen von Emittenten oder Publikationen, welche insbesondere den Eindruck erwecken, die FMA habe den Wertpapierprospekt genehmigt bzw. mit einem Gütesiegel versehen oder das Geschäftsmodell geprüft, verstossen gegen die Prospektverordnung und das Gesetz. Die FMA kann in diesen Fällen entsprechende Warnmeldungen resp. Hinweise veröffentlichen und weitere Schritte zum Schutz der Anleger einleiten.

Die FMA führt auf ihrer Homepage ein Register über die von ihr gebilligten Wertpapierprospekte.