Versicherungen / Versicherungsvermittler

Der Beitrag der FMA zur Wahrnehmung des Kundenschutzes im Bereich der Tätigkeit von Versicherungsunternehmen sind insbesondere die Solvenz-, die Markt- und die Verhaltensaufsicht. Dem gesetzlichen Auftrag folgend liegt dabei der Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit der FMA in der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG), insbesondere der Solvenzvorschriften (Einhaltung der Vorschriften über das Finanzgebaren).

Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind, ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern erfüllen zu können. Obwohl die FMA als Anlaufstelle für Beschwerden von Versicherungskunden gegen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler eingerichtet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die FMA keine Konsumentenschutzorganisation im herkömmlichen Sinn ist; zur Entscheidung in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittlern und einzelnen Versicherten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Der FMA ist es daher nicht möglich, den einzelnen Beschwerdeführern bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber einem beaufsichtigten Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittler unmittelbar behilflich zu sein.

Als Aufsichtsbehörde kann die FMA im vorgerichtlichen Verfahren jedoch eine Art Vermittlertätigkeit zwischen den Streitparteien wahrnehmen und Auskünfte von Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittlern einholen. Die FMA ist gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen und ihren Kunden jederzeit der Objektivität verpflichtet.

Informationen und Beschwerden von Versicherungskunden oder Vermittlern gegenüber Marktteilnehmern fliessen jedoch als wichtige Erkenntnisquelle in die Aufsichtstätigkeit der FMA ein und können dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Früherkennung fehlerhafter systemischer Abläufe in einem beaufsichtigten Unternehmen leisten und unter Umständen dazu beitragen, allfälligen Schaden von der Versicherungsgemeinschaft rechtzeitig abzuwenden.

Durch das Beschwerdemanagement der FMA soll damit sichergestellt werden, dass Informationen hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Normen frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen eingeleitet werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einem Beschwerdeführer in einem etwaigen Verwaltungsverfahren keine Parteienstellung zukommt. Die FMA darf aufgrund ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit darüber hinaus keine Auskunft über Fortgang und Ausgang eines Verfahrens geben.