Information für Kunden von VT-Dienstleistern

Am 1. Januar 2020 trat das Gesetz über Token und vertrauenswürdige Technologien (TVTG resp. «Blockchain»-Gesetz) in Kraft. Das TVTG überträgt der FMA die Registrierung, die anlassbezogene Aufsicht und die ordentliche Sorgfaltspflichtaufsicht über bestimmte Dienstleister, die ihre Dienstleistung auf VT-Systemen wie beispielsweise einer Blockchain erbringen.

Diese VT-Dienstleister bewegen sich oft im Nahbereich zum Finanzmarktrecht und erbringen ähnliche Dienstleistungen wie klassische Finanzintermediäre. Beispielsweise kann ein VT-Token-Verwahrer, ähnlich einer Bank, seinen Kunden ein Kryptowährungskonto zur Verfügung stellen, über welches diese Transaktionen durchführen können. Die entsprechenden Kryptowährungen werden dann vom VT-Dienstleister in Verwahrung genommen. Es werden aber auch Handelsplätze aufgebaut, auf denen Kryptowährungen in ähnlicher Weise wie Wertpapiere gehandelt werden können.

Beinhaltet das Geschäftsmodell eines VT-Dienstleisters Dienstleistungen, die finanzmarktrechtlichen Spezialgesetzen unterliegen, z.B. weil ein Bankgeschäft betrieben oder ein Zahlungsdienst angeboten wird, so benötigt er unabhängig von seiner Registrierung nach dem TVTG zusätzlich die entsprechende Bewilligung der FMA nach diesen Spezialgesetzen.

Die Registrierungspflicht nach dem TVTG soll Mindestanforderungen für alle VT-Dienstleister in Liechtenstein einführen, welche aus Sicht des Nutzerschutzes, der Einhaltung der internationalen Standards und dem Schutz der Reputation des Landes von Bedeutung sind.

VT-Dienstleister unterliegen dabei nicht denselben regulatorischen Anforderungen wie ein klassischer Finanzdienstleister. Die Prüfung zur Registrierung eines VT-Dienstleisters weist sowohl einen eingeschränkteren Umfang als auch eine geringere Prüftiefe als das finanzmarktrechtliche Bewilligungsverfahren auf. VT-Dienstleister unterstehen zudem keiner laufenden prudenziellen Aufsicht, wie bewilligte Finanzintermediäre (z.B. Transparenzpflichten, umfassende Meldepflichten oder periodische externe Revisionen), sondern einer anlassbezogenen Aufsicht. Das durch die Aufsicht gewährleistete Schutzniveau der Kunden unterscheidet sich somit von demjenigen eines bewilligten Finanzintermediärs. 

Entsprechend ist eine Registrierung nach dem TVTG nicht mit einer Bewilligung/Lizenz nach der Finanzmarktgesetzgebung gleichzusetzen.

Sorgfaltspflichtige VT-Dienstleister unterstehen allerdings der regulären Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPG-Aufsicht). Hier liegt derselbe Aufsichtsstandard vor wie bei bewilligten Finanzdienstleistern.

Für weitere Informationen zum TVTG wird auf die Rubrik «FinTech und TVTG» verwiesen.

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