Aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die MiCAR

Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) ist am 29. Juni 2023 innerhalb der EU in Kraft getreten. Das Regelwerk verfolgt das Ziel, innerhalb der EU einen harmonisierten Rechtsrahmen für Personen zu schaffen, die innerhalb des Primär- und Sekundärmarktes für Kryptowerte tätig sind.

Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR)

Bestimmte Bestimmungen der MiCAR werden innerhalb der EU zu unterschiedlichen Zeiten anwendbar sein. Konkret werden die Titel III und IV, die sich mit E-Geld Token (EMT) und wertreferenzierten Token (ART) befassen, ab dem 30. Juni 2024 anwendbar sein, jene Titel, die die Bewilligung und Aufsicht über Kryptowerte-Dienstleister zum Thema haben, am 30. Dezember 2024. 

Zur Konkretisierung der Vorgaben der MiCAR sind diverse Level-2- und Level-3-Texte zu erlassen. Die EBA und die ESMA führen daher seit dem 12. Juli 2023 zu einem Teil dieser Texte bereits öffentliche Konsultationen durch:

Konsultationen der EBA
Konsultationen der ESMA

Empfehlung der EBA

Gleichzeitig empfiehlt die EBA, dass sich Emittenten von EMT und ART zeitnah auf die MiCAR vorbereiten.

Die Empfehlung der EBA enthält Leitprinzipien, die bis zur Anwendbarkeit der Titel III und IV der MiCA-Verordnung beachtet werden sollen. Diese sind rechtlich nicht bindend und verdrängen nationale Regelungen nicht. Unternehmen, die planen, EMT oder ART zu emittieren oder dies bereits tun, werden dazu angehalten, sich mittels Musterformular mit den nationalen Aufsichtsbehörden in Verbindung zu setzen. Die Aufsichtsbehörden werden den Inhalt dieser Formulare anonymisiert an die EBA weiterleiten.

Statement der EBA samt Musterformular

Das Formular ist in Liechtenstein sowohl von nach TVTG registrierten als auch nicht registrierten Emittenten über die E-Mailadresse fintech@fma-li.li einzureichen.

In Liechtenstein gilt für Emittenten von EMT und ART bereits jetzt das TVTG. Das bedeutet, dass bei einem Emissionsvolumen von 5 Mio. Franken oder mehr binnen zwölf Monaten eine Registrierungspflicht bei der FMA besteht. Unabhängig von diesem Schwellenwert unterstehen Emittenten von EMT und ART dem Sorgfaltspflichtgesetz. Sofern ein Token als E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes gilt, sind zusätzlich die Bestimmungen dieses Rechtsaktes zu berücksichtigen.

In jedem Fall kann der FMA zur Evaluation, ob ein Token von der derzeit geltenden Regulierung erfasst wird, eine Unterstellungsanfrage vorgelegt werden. 

Inkrafttreten der MiCAR in Liechtenstein

Das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der MiCAR in Liechtenstein hängt massgeblich vom Zeitpunkt der Übernahme der Verordnung in das EWR-Abkommen ab. Seitens Liechtenstein wird jedenfalls eine zeitgleiche Anwendbarkeit der MiCAR mit der EU angestrebt. Die FMA wird zu gegebenem Zeitpunkt genauer über den Zeitplan informieren.

zurück zur Übersicht