Senkung der Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen

Nachdem in jüngster Vergangenheit die Meldeschwelle für Netto-Leerverkaufspositionen mehrmals temporär gesenkt werden musste, hat die Europäische Kommission nach Überprüfung der Angemessenheit des Schwellenwerts eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps; SSR) vorgenommen.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/27 wird der Schwellenwert für die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden dauerhaft von 0,2% auf 0,1% geändert. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erhält somit folgende Fassung: „(2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.“

Die Meldeschwelle gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz sich in einem Drittland befindet (Art. 18 SSR) sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte (Art. 17 SSR).

Diese Änderung tritt in Liechtenstein am 01. August 2023 in Kraft.

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