Unterstellungsanfragen

Die FMA erteilt im Rahmen sog. Unterstellungsanfragen Auskünfte über die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) oder von Gesetzen nach Art. 5 Abs. 1 FMAG für genau bestimmte Sachverhalte in Zusammenhang mit der Distributed-Ledger-Technologie (Art. 21 Abs. 2 Bst. a EWR-MiCA-DG und Art. 43 Abs. 2 Bst. b TVTG). 

 

Anfragen können der FMA entweder schriftlich, per E-Mail an fintech[at]fma-li.li oder unter Verwendung des entsprechenden Online-Formulars eingereicht werden.

Inhalt der Anfrage

Der zu beurteilende Sachverhalt muss in der Anfrage vollständig, detailliert und kohärent beschrieben werden (inkl. Nennung der genutzten DLT, Darstellung aller Zahlungsströme, Vertragsverhältnisse sowie der Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern). Die Ausführungen sollen dabei für eine rechtliche Beurteilung tauglich sein, dh nicht in rein technischer Sprache erfolgen.

 

Der Anfrage ist eine fundierte rechtliche Einschätzung des zu beurteilenden Sachverhalts in Form einer Legal Opinion oder einer begründeten Selbsteinschätzung beizulegen. In dieser Einschätzung soll das Vorliegen möglicher Bewilligungs-, Registrierungs-, Prospekt- oder Sorgfaltspflichten nach den in Art. 5 Abs. 1 FMAG genannten Spezialgesetzen beurteilt werden. Dabei muss nicht zwingend zu jedem dieser Gesetze eine Aussage getroffen werden. Die Einschätzung kann sich auf diejenigen Rechtsakte beschränken, die offensichtlich tangiert werden.

 

Im Rahmen der Anfrage ist zudem anzugeben: 

  • ob der Sachverhalt bereits einer anderen Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde und wenn ja, deren Beurteilung;
  • ob das Geschäftsmodell bereits (in einem anderen Land) ausgeübt wird/wurde.

Umfang der Beurteilung

Die FMA behandelt ausschliesslich Anfragen zu Sachverhalten, die die in Art. 5 Abs. 1 FMAG gelisteten Spezialgesetze betreffen und deren Beantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. Auf andere Rechtsgebiete (Zivilrecht, Gewerberecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, etc.) oder auch auf die wirtschaftliche Rentabilität eines Geschäftsmodells kann nicht eingegangen werden. 

 

Die Beurteilung geschieht dabei ausschliesslich aufgrund der vorgelegten Informationen und Unterlagen und des daraus eruierten relevanten Sachverhalts. Jegliche Änderung bedingt eine neuerliche Beurteilung.

Mit der Beurteilung der FMA wird das Geschäftsmodell weder genehmigt noch gutgeheissen. Entsprechende Hinweise und Äusserungen auf Webseiten und in den Medien sind zu vermeiden und werden bei Bedarf durch die FMA öffentlich richtiggestellt (vgl. Art. 21 Abs. 3 Bst. v Ziff. 6 EWR-MiCA-DG und Art. 43 Abs. 3 Bst. f TVTG sowie Art. 21a Abs. 2 Bst. b FMA).

Gebühren

Die gegenüber der FMA zu entrichtende Gebühr beträgt pro Anfrage 2 000 Franken (vgl. Anhang I Abschnitt I.quater Bst. h bzw. I.nonies Bst. n zu Art. 30 Abs. 1 FMAG). 

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