FMA informiert über ihre Aufsichtspraxis
In einem Fall hatte die FMA den beabsichtigten Erwerb sämtlicher Anteile an einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen durch eine interessierte Erwerberin zu beurteilen. Die FMA erhob Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, da die interessierte Erwerberin die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte, insbesondere weil ihr die notwendige Eignung fehlte. Gegen die Verfügung der FMA erhob die interessierte Bewerberin Beschwerde an die FMA-BK.
Die FMA-BK sah sich veranlasst, den EFTA-Gerichtshof um Gutachtenserstattung zu ersuchen. Die FMA-BK erkundigte sich unter anderem nach der Auslegung der Begriffe «Eignung» und «Zuverlässigkeit» sowie nach der Bindungswirkung von Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gerichten der Mitgliedstaaten. Auf Grundlage des Gutachtens bestätigte die FMA-BK den Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb und hielt fest, dass die liechtensteinischen Gerichte gehalten sind, Begriffe und Bestimmungen, die aus dem EWR-Recht übernommen wurden, so auszulegen, wie es dem EWR-Recht entspricht.
Dieser Entscheid ist für die FMA unter anderem deshalb von besonderer Relevanz, da – auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs und soweit ersichtlich erstmals im europäischen Rechtsraum – gerichtlich klargestellt wurde, dass ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Finanzinstitut nicht nur über persönliche Integrität, sondern auch über fachliche Kompetenz verfügen muss.
In einem weiteren Fall hatte die FMA aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung über die Vertrauenswürdigkeit als Bewilligungsvoraussetzung für die Tätigkeit eines Finanzintermediärs zu entscheiden. In einem diesem Fall vorgängigen Verfahren wurde bereits über die Vertrauenswürdigkeit des Intermediärs entschieden. Die FMA stellte damals mit Verfügung fest, dass der Intermediär aufgrund einer Verurteilung in Österreich nicht mehr vertrauenswürdig ist. Die FMA-BK hob diese Verfügung ersatzlos auf. Dies mit der Begründung, dass kein Zusammenhang zwischen der erlittenen Verurteilung in Österreich und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.
Nach dem erwähnten Verfahren kam Ende 2023 auch ein Strafverfahren in Liechtenstein gegen denselben Finanzintermediär zum Abschluss. Die betroffene Person informierte die FMA über die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der versuchten Untreue sowie des Verbrechens der Geldwäscherei und machte geltend, der relevante Sachverhalt habe schon dem früheren Strafverfahren in Österreich und dem früheren Verwaltungsverfahren der FMA zugrunde gelegen. Dem widersprach die FMA und hielt fest, dass die Person aufgrund der Schwere der Verurteilung nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der FMA-BK keine Folge gegeben. Vielmehr wurde ausgesprochen, dass nunmehr weitere Sachverhalte vorliegen, die zur inländischen Verurteilung führten, und dass diese strafbaren Handlungen der Annahme der Vertrauenswürdigkeit entgegenstehen.
Per Ende 2024 führte die FMA insgesamt 34 Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsstrafverfahren. 84 Verfahren konnten abgeschlossen werden. Davon endeten 15 mit einer Verfahrenseinstellung, 45 mit Massnahmen mittels einfachem Schreiben, acht mit einer Schlussverfügung, zwölf mit Unterwerfung und vier mit Verwaltungsbot bzw. Verwaltungsstrafbot. Die FMA hat 2024 18 rechtskräftige Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 971 500 verhängt. 2024 wurden insgesamt 20 Verwarnungen ausgesprochen.
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