Geldwäschereibekämpfung

Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit Jahren höchste Priorität bei und verfolgt in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat Liechtenstein die 4. und 5. EU-Geldwäschereirichtlinie als auch die Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers umgesetzt.

Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen finden sich insbesondere im Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und in der Verordnung über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV). Die Vorgaben der Geldwäscherei-richtlinien betreffend Register zu wirtschaftlich berechtigten Personen wurden im Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) umgesetzt. Das Register wird vom Amt für Justiz geführt.

Schematische Darstellung der Aufgaben der Behörden und der sorgfaltspflichtigen Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

FMA Liechtenstein

Die Aufgabe der FMA im Bereich der Geldwäschereibekämpfung besteht primär in der Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Sorgfaltspflichtigen und der Verhängung von Massnahmen und Sanktionen im Falle von Verstössen. Dazu wertet sie die Informationen aus dem SPG-Meldewesen aus, führt Vor-Ort-Kontrollen durch und geht Informationen über allfällige missbräuchliche Verhaltensweisen am Finanzmarkt konsequent nach.

Sorgfaltspflichtige

Finanzinstitute, VT-Dienstleister und andere Finanzintermediäre müssen im Umgang mit ihren Kunden Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei einhalten. Diese sogenannten Sorgfaltspflichten sind im oben erwähnten Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) und verschiedenen Durchführungsregularien festgelegt.

Die wichtigsten Sorgfaltspflichten

  • Feststellung und Überprüfung des Kunden
  • Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
  • Abklärung der Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte und des Hintergrunds des Gesamtvermögens des Kunden
  • Laufende Überwachung der Transaktionen
  • Verdachtsmitteilung bei Verdacht auf Geldwäscherei, Vortat der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung

Financial Intelligence Unit (FIU)

Die FIU ist zuständig für die Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmitteilungen von Sorgfaltspflichtigen und Behörden. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen erstattet die FIU Bericht an die Staatsanwaltschaft. Ferner analysiert die FIU allgemeine Bedrohungen durch Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Strafverfolgungsbehörden

Die Staatsanwaltschaft prüft die Analyseberichte der FIU und nimmt gegebenenfalls Ermittlungen auf. Bei ausreichendem Tatverdacht reicht sie Anklage beim zuständigen Gericht ein. In die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden fallen sowohl das StGB (Geldwäscherei und Vortaten, Terrorismusfinanzierung) als auch Teile des SPG (bspw. nicht oder verspätet erstattete Verdachtsmitteilungen).

Amt für Justiz

Zur Umsetzung der Vorgaben der Geldwäschereirichtlinien betreffend Register zu wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern wurde in Liechtenstein das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) und eine entsprechende Verordnung (VwbPV) erlassen. Dieses Verzeichnis mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von liechtensteinischen Gesellschaften, Stiftungen und Treuhänderschaften wird vom Amt für Justiz geführt.

Konformität mit internationalen Standards

Liechtenstein beteiligt sich seit Jahrzehnten aktiv an der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und orientiert sich dabei an den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF). Liechtenstein ist seit 1999 Mitglied von MONEYVAL, einem Regionalgremium nach Vorbild der FATF, das seinen Sitz beim Europarat in Strassburg hat (35 Mitgliedstaaten). MONEYVAL ist assoziiertes Mitglied der FATF und erstattet der FATF regelmässig Bericht.

Wie die FATF überprüft auch MONEYVAL bei seinen Mitgliedstaaten regelmässig die Qualität der nationalen Regelungen zur Umsetzung der 40 FATF-Empfehlungen und bewertet die Wirksamkeit des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung. Im Rahmen der fünften Evaluationsrunde wurde 2021/2022 die Umsetzung der FATF-Empfehlungen in Liechtenstein durch MONEYVAL geprüft (entspricht der 4. Evaluationsrunde der FATF).

MONEYVAL hat den entsprechenden fünften Länderbericht am 29. Juni 2022 veröffentlicht:

https://www.coe.int/en/web/moneyval/-/moneyval-acknowledges-liechtenstein-s-progress-in-improving-measures-to-combat-money-laundering-and-financing-of-terrorism

Der Bericht zeigt auf, dass Liechtenstein ein umfassendes und konvergentes Verständnis seiner Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken hat und dass ein starker und dem Risiko angemessener Aufsichtsansatz verfolgt wird.

Liechtenstein schneidet im Vergleich mit den anderen bereits geprüften Ländern sehr gut ab und wird aufgrund des positiven Berichts dem regulären MONEYVAL-Follow up-Prozess (im Gegensatz zum verstärkten Prozess) unterzogen. Liechtenstein ist damit eines von lediglich fünf Mitgliedsländern mit diesem Ergebnis. MONEYVAL betonte auch die Fortschritte Liechtensteins seit der 4. Evaluationsrunde und bestärkt das Land, die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung weiter zu intensivieren.

In Bezug auf die Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zur Abwehr der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wird Liechtenstein bei 37 der 40 Empfehlungen als «konform» oder «weitgehend konform» bewertet (kein «nicht-konform»-Rating). Bei der Beurteilung der effektiven Anwendung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis hat Liechtenstein in fünf von elf untersuchten Themenbereichen («11 Immediate Outcomes») überdurchschnittlich gut abgeschnitten. Auch in den anderen Prüfbereichen hat MONEYVAL keine wesentlichen Lücken im Abwehr-Dispositiv festgestellt.

Zusammenarbeit auf europäischer Ebene

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismus-finanzierung im Bereich des Finanzmarktes wurden auf Ebene der EU bzw. des EWR bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zentralisiert. Für die Erfüllung dieser Aufgaben wurde das sog. AML CFT Standing Committee (AMLSC) geschaffen, das sich aus ranghohen Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. Im AMLSC werden einerseits technische Regulierungsstandards (sog. RTS) und Leitlinien gemäss den Vorgaben der 4. und 5. EU-Geldwäschereirichtlinie sowie der Verordnung (EU) 2015/847 erarbeitet. Andererseits kommt das AMLSC in regelmässigen Abständen zusammen, um die Arbeiten der nationalen Aufsichts-behörden zu koordinieren und abzustimmen bzw. sich über die aktuellen Entwicklungen in den jeweiligen Ländern auszutauschen. Die FMA ist als nicht stimmberechtigtes Mitglied für Liechtenstein im AMLSC vertreten.