Einsetzung und Wechsel der internen Funktionen

Gemäss Art. 22 Abs. 1 SPG haben die Sorgfaltspflichtigen eine Ansprechperson, einen Sorgfaltspflichtbeauftragten, einen Untersuchungsbeauftragten und ein Mitglied der Leitungsebene, welches für die Einhaltung des SPG und der SPV verantwortlich ist, zu benennen.

Die Einsetzung und der Wechsel dieser internen Funktionsträger sowie deren Stellvertretung sind der FMA gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 5 SPV umgehend mitzuteilen. Dabei hat der Sorgfaltspflichtige jeweils anzuführen, ob es sich um eine Einsetzung oder einen Wechsel handelt und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte.

Gemäss Art. 36 SPV haben der Sorgfaltspflichtbeauftragte, der Untersuchungsbeauftragte und das nach Art. 22 Abs. 1 SPG verantwortliche Mitglied der Leitungsebene über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht zu verfügen und müssen auch die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen. Diesbezüglich sind entsprechende Qualifikationen (Erfahrungen und Ausbildungen) im Formular anzugeben.

Die Mitteilung hat durch die Sorgfaltspflichtigen mittels des folgenden Formulars zu erfolgen:

Formular: Mitteilung der Ansprechperson, des Sorgfaltspflichtbeauftragten, des Untersuchungsbeauftragten und/oder des verantwortlichen Mitglieds der Leitungsebene

Form: Notification of the contact person, the compliance officer, the investigating officer and/or the responsible member of the executive body 

Die Verpflichtung zur Benennung und Mitteilung der internen Funktionsträger sowie deren Stellvertretung gilt für sämtliche Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 SPG. Folglich müssen auch natürliche Personen, welche sorgfaltspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SPG ausüben, interne Funktionsträger samt Stellvertretung benennen und der FMA deren Einsetzung oder Wechsel mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese natürlichen Personen in unselbständiger oder selbständiger Weise tätig sind. Ausnahmsweise wird es bei unselbständig tätigen Personen als ausreichend erachtet, wenn die Mitteilung in konsolidierter Form durch den Arbeitgeber vorgenommen wird. Dabei sind sämtliche dem Arbeitgeber zuzuordnenden Sorgfaltspflichtigen im Formular unter den Bemerkungen anzuführen.

Darüber hinaus wird auf die detaillierten Ausführungen zu den internen Funktionen im Allgemeinen Teil der FMA-Wegleitung 2018/7 – Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts hingewiesen, die bei der Benennung der Funktionsträger zu berücksichtigen sind: