Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit
Die folgenden Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 SPG haben der FMA die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit unverzüglich schriftlich zu melden:
- Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG
- Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
- Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. w SPG
- Externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. x SPG
- Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG
- Personen, die mit Gütern handeln, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG
- Token-Emittenten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. s SPG
- Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen bzw. Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG
- Personen, die mit Kunstwerken handeln nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG
- Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG
FMA-Formular: Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtrelevanten Tätigkeit