Erstmalige Meldepflichten gemäss SFTR für weitere Finanzintermediäre

27.10.25 Aufsicht und Regulierung
Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) iVm EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz (EWR-WPFGDG): erstmalige Meldepflichten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, OGAW und ggf. deren Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG, AIF die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, entsprechende Drittstaatsunternehmen und nichtfinanzielle Gegenparteien.

Im Übernahmebeschluss (JCD) Nr. 385/2021 wurde u.a. die stufenweise Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 1 SFTR festgelegt. Per 1. Februar 2025 wurde die in Art. 4 Abs. 1 SFTR normierte Meldepflicht für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte für Wertpapierfirmen/Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken sowie entsprechende Drittstaatsunternehmen wirksam, per 1. August 2025 für Zentrale Gegenparteien (EMIR) und Zentralverwahrer (CSDR) und entsprechende Drittstaatsunternehmen.

 

Am 1. November 2025 wird Art. 4 Abs. 1 SFTR nunmehr auch erstmals für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, OGAW und ggf. deren Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG, AIF die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden, Pensionsfonds bzw. betriebliche Vorsorgeeinrichtungen, entsprechende Drittstaatsunternehmen sowie nichtfinanzielle Gegenparteien sowie alle ihre Zweigniederlassungen (unabhängig von deren Standort) in Liechtenstein wirksam. Weiterführende Informationen sind der Wegleitung 2022/1 zu entnehmen.

 

 


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