Bereich Banken

5. Juni 2020 - Aufhebung Sonderbestimmungen Meldewesen

In der Kommunikation vom 2. April 2020 hat die FMA den Banken eine zusätzliche Einreichungsfrist (d.h. zuzüglich zur gesetzlich vorgeschriebenen) von einem Monat für Meldungen mit ursprünglichem Einreichungszeitraum März bis Mai 2020 eingeräumt. Ab dem 1. Juni 2020 gelten diese Erleichterungen nicht mehr. Für eine detaillierte Übersicht der geltenden Einreichungsfristen verweisen wir auf den Meldekalender für Banken und Wertpapierfirmen.

Davon nicht betroffen sind weiterhin die am 2. April 2020 kommunizierten Bestimmungen für Sanierungspläne sowie Meldungen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben werden. Für diese bleiben die Bestimmungen gemäss der Kommunikation vom 2. April 2020 resp. 30. April 2020 bestehen.

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das im April 2020 eingeführte „Ad-hoc-Reporting-Template Risk Indicators“ für Banken auf Einzelstufe sowie auf konsolidierter Basis durch die FMA nicht weiter erhoben wird. Letzter Meldestichtag stellt somit der 31. Mai 2020 mit einer Einreichungsfrist bis zum 15. Juni 2020 dar.

30. April 2020 - Präzisierung zur Sanierungsplanung

Wie in der Meldung vom 27. April 2020 angekündigt, präzisiert die FMA die EBA-Erklärung vom 22. April 2020 in Bezug auf die Sanierungsplanung wie folgt:

  • Für alle Banken (Kategorie 1-3*) gilt die um einen Monat verlängerte Einreichfrist der Sanierungspläne (Details dazu siehe FMA-Meldung vom 2. April 2020).
  • Kategorie-2-Banken müssen lediglich folgende Teile des Sanierungsplans laut „FMA-Wegleitung 2017/6 – Erstellung von Sanierungsplänen“ der FMA für das Jahr 2020 übermitteln:
     
    • Zusammenfassung des Sanierungsplans (inklusive einer Beschreibung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie)
    • Indikatoren
    • Frühwarnmechanismen und Sanierungsmassnahmen
    • Szenarien
  • Auf die Einreichung der ausgefüllten Excel-Templates zum Sanierungsplan gemäss Punkt 4.11 der FMA-Wegleitung 2017/6 wird für das Jahr 2020 verzichtet.
     
  • Für Kategorie-1-Banken - sofern diese von einer Einreichung im 2020 betroffen sind - gelten dieselben Erleichterungen wie bei Kategorie-2-Banken.
     
  • Die FMA behält sich vor, abweichende Regelungen betreffend Erleichterungen im Sanierungsplan für einzelne Institute vorzusehen.

Abschliessend erwartet die FMA für sämtliche Sanierungspläne (Kategorie 1-3*) die im Jahr 2021 eingereicht werden, ein zusätzliches Kapitel, in dem über Erfahrungen mit dem COVID-19-„Stress“ berichtet wird. Dabei sollen in jedem Fall folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Erfahrungen aus dem COVID-19-Stress im Hinblick auf die Weiterentwickelung der Sanierungspläne, der Indikatoren und der Sanierungsoptionen;
     
  • Einreichung von vorbereitenden Massnahmen um die Fähigkeit zu verbessern, Sanierungsoptionen schnell umzusetzen.

Bei Rückfragen steht die Abteilung Aufsicht des Bereichs Banken zur Verfügung.

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*gemäss Art. 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen (SAV).

27. April 2020 - Statement der EBA

Anknüpfend an ihre Erklärungen vom 12., 25. und 31. März sowie vom 2. April veröffentlicht die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) - in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden - weitere Informationen darüber, wie zusätzliche Flexibilität im Aufsichtskonzept in Bezug auf Marktrisiken, den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP), die Sanierungsplanung, die digitale operative Resilienz sowie IKT-Risiken und Verbriefung geschaffen werden kann. Gleichzeitig weist die EBA darauf hin, dass die Aufsichtsbehörden und Finanzinstitute den Hauptrisiken in diesen Bereichen besondere Aufmerksamkeit schenkten sollen.

Die FMA unterstütz diese Erklärungen der EBA und verweist auf ihre bisherige Kommunikation vom 2. April. Die Präzisierung der EBA-Erklärung hinsichtlich Sanierungsplanung ist zur Zeit in Bearbeitung. Details dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.

2. April 2020 - Erklärung der EBA zu den Bemühungen der Banken betreffend Geldwäschereiprävention und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Die EBA fordert auch in dieser Zeit eine enge Zusammenarbeit der FMA mit den Banken und anderen Behörden, damit der Informationsfluss bezüglich Geldwäscherei-/Terrorismusfinanzierungspraktiken und auch das Meldewesen verdächtiger Transaktionen (Verdachtsmeldung) weiterhin funktioniert. Die EBA bestärkt die nationalen Aufsichtsbehörden darin, unter Ausnützung des möglichen Handlungsspielraums sowie nach risikobasierten Überlegungen, pragmatische Entscheide bezüglich der laufenden Aufsicht zu treffen. Die FMA begrüsst diesen Entscheid. So finden bis auf weiteres die Vor-Ort-Kontrollen der FMA grundsätzlich kontaktlos statt und der Umfang der SPG-Prüfungen wird den gegebenen Umständen angepasst.

English version: The EBA calls for close cooperation between the FMA and the banks and other authorities also during this period to ensure that the flow of information regarding money laundering/terrorism financing practices and also the reporting of suspicious transactions continues to function properly. The EBA encourages the national supervisory authorities to make use of the flexibility embedded in the EU’s AML/CFT framework and to plan supervisory activities in an effective as well as pragmatic and risk-sensitive way. The FMA welcomes this decision. For the time being, on-site inspections by the FMA will, in principle, take place without contact, and the scope of the DDA audits will be adapted to the given circumstances.

 

2. April 2020 - Erklärung der EBA zu Meldewesen (insbesondere Einreichungsfristen) und Säule-3-Offenlegung

Die EBA hat eine weitere Erklärung  bzgl. Meldewesen sowie Säule-3-Offenlegung publiziert und schafft weiter Flexibilität für Banken im Zuge der COVID-19-Pandemie. Die FMA unterstützt diese Erklärung und gewährt den Banken eine zusätzliche Einreichungsfrist (d.h. zuzüglich zur gesetzlich vorgeschriebenen) von einem Monat für Meldungen mit ursprünglichem Einreichungszeitraum März bis Mai 2020. Dies gilt allerdings nicht für a) monatliche LCR-Meldungen und b) monatliche ALMM-Meldungen. Die FMA wird sich deshalb bis Ende Mai 2020 auf die Daten einiger weniger Kenngrössen im Bereich Eigenmittelausstattung, Liquidität und Profitabilität konzentrieren.

Gleiches Vorgehen sieht die FMA für Sanierungspläne vor. Den Banken wird ebenfalls ein zusätzlicher Monat zur Einreichung der Sanierungspläne gewährt.

Die Gewährung der zusätzlichen Einreichungsfrist gilt nicht für Meldungen, welche im Rahmen verstärkter Aufsichtstätigkeit von der FMA zusätzlich oder in erhöhter Frequenz bereits eingefordert werden (z.B. verstärkte Meldepflichten).

An der Einreichungsfrist der ICAAP- und ILAAP-Fragebögen wird grundsätzlich festgehalten. Allerdings können Banken für die Einreichung der ICAAP- und ILAAP-Fragebögen von einer verlängerten Einreichungsfrist Gebrauch machen, wenn sie der FMA einen schriftlich begründeten Antrag einreichen. Diesem Antrag ist ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates beizulegen, dass dieser der verspäteten Einreichung des Fragebogens zustimmt.

Meldungen, welche im Rahmen der Sorgfaltspflichten (SPG) erhoben werden, sind von dieser Erklärung nicht erfasst.

2. April 2020 - Erklärung der EBA zur Dividenden- und Vergütungspolitik

Angesichts der massiven Herausforderungen durch die wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit COVID-19 hat die EBA eine Erklärung hinsichtlich der Dividenden- und Vergütungspolitik (basierend auf dem Geschäftsjahr 2019) publiziert. Die FMA unterstützt diese Erklärung und erwartet von den beaufsichtigten Banken eine vorsichtige und umsichtige Ausschüttungspolitik, die der gegenwärtigen Situation und unsicheren wirtschaftlichen Auswirkungen gerecht wird. Gleiches gilt auch für allfällige Aktienrückkaufsprogramme und variable Vergütungen.

English version: In view of the significant challenges as a result of the economic impact of COVID-19, the European Banking Authority (EBA) has published a statement regarding dividend and remuneration policy (based on the 2019 financial year). The FMA supports this statement and expects the banks it supervises to implement a cautious and prudent distribution policy that takes account of the current situation and the uncertain economic impact. The same applies for any share buy-back programmes and variable remuneration.

 

25. März 2020 - Statements der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) schafft weiter Klarheit für Kreditinstitute und Konsumenten. Die EBA veröffentlichte diesbezüglich heute zwei Erklärungen als auch eine Übersicht über die aufgeschobenen EBA-Aktivitäten. Weitere Informationen.