Meldung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 88 MiCAR
Gemäss Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informieren Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, wenn sie die Offenlegung von Insiderinformationen gemäss Absatz 2 aufgeschoben haben, die zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutern schriftlich, inwieweit die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt waren.
Dazu sind die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen zu beachten.
Für eine Meldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter insbesondere Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861:
- die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;
- die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;
- die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person;
- die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen;
- Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;
- Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind.
Personen mit e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen über das e-Service Portal zu übermitteln. Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen à Meldungsformulare das Formular «Meldung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gem. MiCAR», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 30 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie unter dem Menüpunkt e-Service - Anleitungen «Anleitung e-Service Module» auf unserer Website. Personen ohne e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen per E-Mail an info@fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.