Meldung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 4 MAR

Gemäss Art. 17 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 informiert ein Emittent oder ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate die Offenlegung von Insiderinformationen, sofern er die Offenlegung von Insiderinformationen für die Öffentlichkeit aufgeschoben hat, die zuständige Behörde unmittelbar nach der Offenlegung der Informationen über den Aufschub der Offenlegung und erläutert schriftlich, inwieweit die in diesem Absatz festgelegten Bedingungen erfüllt waren. Nach Unterabs 3 legt ein Emittent, dessen Finanzinstrumente lediglich zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen eine schriftliche Erläuterung vor.

 

Dazu sind die Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 zu beachten.

 

Für eine Meldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter insbesondere Angaben nach Art. 17 Abs. 4 Unterabsatz 1 Bst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

 

Personen mit e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen über das e-Service Portal zu übermitteln. Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen à Meldungsformulare das Formular «Meldung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen gem. MAR», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 30 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie unter dem Menüpunkt e-Service - Anleitungen «Anleitung e-Service Module» auf unserer Website. Personen ohne e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen per E-Mail an info@fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.

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