Meldung bei Verdacht auf Marktmissbrauch nach Art. 92 MiCAR

Gemäss Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, verpflichtet, über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch zu verfügen. Diese Person meldet der FMA unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschliesslich einer Stornierung oder Änderung desselben, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass ein Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 27 EWR-MiCA-DG oder Marktmanipulation nach Art. 28 EWR-MiCA-DG begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird. Im Falle einer Zweigniederlassung innerhalb des EWR unterliegt diese Person den Meldepflichten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, und es erfolgt die Meldung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung.

 

Dazu sind die Anforderungen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/885 der Kommission vom 29. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Marktmissbrauch, der für die Meldung eines vermuteten Marktmissbrauchs zu verwendenden Muster und der Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen zu beachten.

 

Für eine Verdachtsmeldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter Angaben zur meldepflichtigen Person, die Beschreibung der Geschäfte und der Distributed-Ledger-Technologie, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, Angaben zur Identifikation der verdächtigen Personen und Hintergrundinformationen sowie Unterlagen zur Geschäftsbeziehung (wie beispielsweise Verträge, Vollmachtsdokumente, Sorgfaltspflichtunterlagen gemäss Art. 5 SPG) und zu den verdächtigen Transaktionen und Aufträgen samt allfälliger Dokumentation zu Aufträgen (wie beispielsweise E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Aufträgen/Transaktionen, Aufzeichnungen der Distributed-Ledger-Technologie, Bestätigungen, Maklerberichte und gegebenenfalls Kommentare der Medien inkl. soziale Medien).

 

Die FMA stellt folgendes Formular für die Meldung nach Art. 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verfügung:


 

Personen mit e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen über das e-Service Portal zu übermitteln. Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen à Meldungsformulare das Formular «Meldung verdächtiger Transaktionen gem. MiCAR», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 30 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie unter dem Menüpunkt e-Service - Anleitungen «Anleitung e-Service Module» auf unserer Website. Personen ohne e-Service-Zugang haben der FMA Meldungen per E-Mail an info@fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.

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