Hinweis der FMA betreffend Veranlagungen in physische Edelmetalle
Grundsätzlich hält die FMA fest, dass der Verkauf und die Verwahrung physischer Edelmetalle sowie das Ausweisen entsprechender Bestände gegenüber den Kunden keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Tätigkeit darstellen und daher keiner Bewilligung durch die FMA bedürfen. Die Anbieter unterliegen in diesem Zusammenhang nicht der prudentiellen Aufsicht der FMA. Daraus folgt unter anderem, dass Kaufverträge und Edelmetallbestände nicht durch die FMA überprüft werden. Wird neben dem Verkauf auch die Verwahrung angeboten, empfiehlt die FMA, insbesondere auf die Sicherheit und Verlässlichkeit der Verwahrungseinrichtung sowie damit verbundener Vertragsbestimmungen besonders zu achten. Die FMA rät insbesondere zu Vorsicht und Skepsis bei aussergewöhnlichen Rabatten, Lieferbedingungen und komplexen Geschäftsmodellen und Dienstleistungsangeboten.
Bei allfälligen Unregelmässigkeiten haben Anleger die Herausgabe des physischen Edelmetalls erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. Bei fehlender Bonität der Anbieter besteht das Risiko eines Totalverlustes.
Generell rät die FMA daher, solchen Angeboten mit Umsicht zu begegnen und gegebenenfalls entsprechende Medienberichterstattung zu berücksichtigen.
Die Aufsicht der FMA über die Einhaltung des Sorgfaltspflichtrechts bleibt hiervon unberührt. Personen, die mit Gütern handeln, unterstehen den Kundensorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche, soweit die Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf 10 000 Franken oder mehr beläuft. Weiterführende Informationen zur Prävention von Geldwäsche.
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