FMA-Mitteilung 2025/4 betreffend die Zulässigkeit von Vergütungen an Vermittler durch Vorsorgeeinrichtungen veröffentlicht

20.11.25 Aufsicht und Regulierung
Mit Inkrafttreten der FMA-Mitteilung 2025/4 betreffend die Zulässigkeit von Vergütungen an Vermittler durch Vorsorgeeinrichtungen am 1. Januar 2026 konkretisiert die FMA die Rahmenbedingungen für Vergütungen an Versicherungsvermittler durch liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen.

Die Mitteilung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen Versicherungsvermittler vergüten dürfen. Sie stellt klar, dass ausschliesslich Leistungen vergütet werden dürfen, die im Interesse der Versichertengemeinschaft und somit der Vorsorgeeinrichtung stehen. Vergütungen für Tätigkeiten, die Arbeitgeberpflichten betreffen, sind nicht zulässig. Die Anwendung erfolgt ab 1. Januar 2027.

 

Bei Fragen steht der Bereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein unter BPVG@fma-li.li zur Verfügung.


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