FMA-Mitteilung 2026/3 zum Behördenwahlrecht nach CRR veröffentlicht

10.07.26 Aufsicht und Regulierung

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1623 («CRR III») geändert und ist durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 291/2024 vom 6. Dezember 2024 im EWR seit dem 1. April 2025 anzuwenden. Der dadurch neu eingefügte Art. 138 Bst. g CRR bestimmt, dass ein Institut bei Risikopositionen gegenüber Instituten grundsätzlich keine ECAI-Bonitätsbeurteilungen ver-wenden darf, in denen eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird. Parallel wird in Art. 495e CRR den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, Instituten bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin die Verwendung von ECAI-Bonitätsbeurteilungen zu gestatten, die auf Annahmen einer impliziten staatlichen Unterstützung beruhen.


Mit vorliegender Mitteilung macht die FMA von diesem Behördenwahlrecht gemäss Art. 495e CRR Gebrauch.


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