FMA informiert über ihre Aufsichtspraxis
In einem Fall hat die FMA einer Bank aufgetragen, in zweifacher Hinsicht den rechtmässigen Zustand im Sinne des Art. 63 BankG wiederherzustellen. Zum einen wurde die Bank verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Verwaltungsratsmitglied auf individueller Basis die Anforderungen an die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit erfüllt. Zu diesem Zweck gab die FMA konkret vor, welche Fortbildungen und Prüfungen das Verwaltungsratsmitglied in den Jahren 2025 und 2026 erfolgreich zu absolvieren habe. Sodann hatte die Bank sicherzustellen, dass der Verwaltungsrat als Organ zumindest zu einem Drittel aus unabhängigen Mitgliedern besteht und somit kollektiv die Anforderungen an die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit erfüllt. Dieser Entscheid ist für die FMA von besonderer Bedeutung, da die FMA hier erstmals gegenüber einer Bank die fehlende individuelle Gewähr eines Verwaltungsratsmitglieds in fachlicher Hinsicht, aber auch die fehlende kollektive Eignung des Verwaltungsrats als Kollektivorgan festgestellt und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands aufgefordert hat.
In einem weiteren Fall ging es um die Frage, ob eine Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine angemessene inländische Betriebsstätte sowie eine funktionierende Verwaltung vor Ort verfügte. Die FMA musste in einem aufwändigen Verfahren, mit mehreren Vor-Ort-Kontrollen an einer früheren Adresse der Gesellschaft, feststellen, dass diese über keine rechtsgenügende inländische Betriebsstätte verfügte und sich die Geschäftsleitung nicht mit dem entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am Ort der Hauptverwaltung der Gesellschaft betätigte. Die Ausstattung der behaupteten Büros, einschliesslich von Computern und Aktenaufbewahrung, war völlig ungenügend. Für die FMA war sodann erheblich, dass die Gesellschaft ein “shared office” angemietet hatte. Dieses entsprach aber keinesfalls den Anforderungen des VVG, wonach eine Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügen muss. Das VVG verlangt, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften über von dritten Personen räumlich abgetrennte, absperrbare Büroräumlichkeiten mit ausreichend Arbeitsplätzen für sämtliche Mitarbeiter verfügen. Externe Personen dürfen keinen Einblick in Geschäftsunterlagen sowie Kundendossiers haben. Der rechtmässige Zustand wurde zwischenzeitlich wiederhergestellt und das Verwaltungs- sowie auch das Verwaltungsstrafverfahren konnten abgeschlossen werden.
In einem weiteren Fall musste die FMA feststellen, dass sich bei einer Versicherungsgesellschaft so schwere Missstände ergeben hatten, dass diese bei Fortsetzung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft die Interessen der Versicherten gefährden würden. Mit Verfügung entzog die FMA der Gesellschaft die Bewilligung für die gesamte Tätigkeit. Der Gesellschaft wurde aufgetragen, sämtliche abgeschlossenen Versicherungsverträge unverzüglich abzuwickeln oder auf ein anderes, geeignetes Versicherungsunternehmen zu übertragen. Gegen die Verfügung der FMA erhob die Gesellschaft Beschwerde bei der FMA-BK. Diese gab der Beschwerde keine Folge. Gegen die Entscheidung der FMA-BK erhob die Gesellschaft wiederum Beschwerde beim VGH. Dieser wies die Beschwerde ab und bestätigt die angefochtene Entscheidung.
Im Jahr 2025 schloss die FMA 75 Enforcement-Verfahren rechtskräftig ab. Von den 75 abgeschlossenen Verfahren entfallen 30 auf Verwaltungsverfahren, 42 auf Verwaltungsstrafverfahren und drei auf kombinierte Verfahren. 37 Verfahren waren per 1. Januar 2026 anhängig. Von den 75 abgeschlossenen Verfahren endeten 17 mit einer Verfahrenseinstellung (zum Teil nach erfolgter rechtskräftiger Vorschreibung von Massnahmen), in 34 Fällen wurden Massnahmen mittels einfachem Schreiben vorgeschrieben, sieben enden mit einer Schlussverfügung, sieben mit Unterwerfung und zehn mit Verwaltungsbot bzw. Verwaltungsstrafbot. Im Berichtszeitraum wurden in 17 unterschiedlichen Verfahren Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 590 000 rechtskräftig.
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