Klarstellung der FMA zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen in Sachen TGI AG
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 ordnete die Finanzmarktaufsicht (FMA) gegenüber der TGI AG, Städtle 33, 9490 Vaduz, Liechtenstein (FL 0002.646.647-1), die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %", „Sales Premium" und „Sofortrabatt" an. Die TGI AG erbringt mit diesen Produkten das Einlagengeschäft ohne die dafür erforderliche Bewilligung der FMA. Zudem wurde die Unterlassung des weiteren Haltens der im Rahmen dieser Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten nach Zustellung der Verfügung angeordnet. Die FMA verweist diesbezüglich auf ihre Bekanntmachung vom 28. Mai 2026.
Bei der FMA gehen derzeit zahlreiche Anfragen und Hinweise zur TGI AG ein. Zudem kursieren falsche Behauptungen über die FMA.
Die FMA stellt hierzu auf Grundlage von Art. 21a Abs. 2 Bst. b FMAG klar:
Die FMA hat weder veranlasst, dass die betroffenen Verträge nicht mehr kündbar sind, noch hat sie angeordnet, dass im Falle einer Rückzahlung oder Rückabwicklung der im Rahmen der betroffenen Vertragsmodelle entgegengenommenen Gelder („Kaufpreise“) bereits an Kunden ausgezahlte Rabatte oder (Premium-)Gebühren rückgefordert oder gegenverrechnet werden müssten.
Die FMA hat auch keine neuen oder angepassten Verträge, Produkte oder Vorgehensweisen der TGI AG genehmigt oder gutgeheissen. Es kann auch keine Genehmigung, kein Gütesiegel oder dergleichen aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die FMA zu Verträgen, Produkten oder sonstigen Sachverhalten nicht äussert. Das Geschäftsmodell oder einzelne Produkte der TGI AG wurden von der FMA weder genehmigt noch gutgeheissen.
Die FMA weist darauf hin, dass sie zu individuellen zivilrechtlichen Fragestellungen keine Auskunft erteilen kann und empfiehlt den Kunden der TGI AG, bei Fragen zu bestehenden Verträgen (z.B. Kündigungsrechten) oder angebotenen Vertragsänderungen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Die TGI AG verfügt über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA und ist nicht berechtigt, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Die FMA verweist auf ihre Warnung vom 22. April 2026.
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