Präzisierung der FMA-Praxis betreffend die Barauszahlung infolge Selbständigkeit

27.05.26 Aufsicht und Regulierung

Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge wird eine Freizügigkeitsleistung auf Verlangen des Arbeitnehmers bar ausbezahlt, sofern er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist.

 

Die bisherige Praxis der FMA liess eine Barauszahlung in Abweichung von der schweizerischen Praxis ausnahmsweise auch nach Ablauf eines Jahres seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu, wenn die Barauszahlung für den Erhalt des eigenen Betriebes und letztlich für die Existenzsicherung erforderlich schien. Diese als Härtefallregelung konzipierte Praxis führte in der Anwendung jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine Angleichung an die schweizerische Praxis ist daher angezeigt. Eine Barauszahlung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist künftig analog zur Schweiz nur noch innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit möglich. Diese Präzisierung der Praxis dient der Harmonisierung des Barauszahlungsgrundes innerhalb des Wirtschaftsraumes Liechtenstein-Schweiz, der Vermeidung grenzüberschreitender rechtsmissbräuchlicher Umgehungen sowie der Stärkung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Zudem trägt sie dem gesetzlichen Anknüpfungspunkt an die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verstärkt Rechnung.

 

Die FMA-Wegleitung 2019/2 zur Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos wurde entsprechend angepasst.


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