Arbeitsprogramme
Die FMA übt nach Art. 79 WPG die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten aus.
Die FMA übt nach Art. 79 WPG die öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Abschlussprüfer und Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten aus.