Meldewesen

Jährliche Meldungen

Honorarmeldung zur Berechnung der Aufsichtsabgaben

Diese Meldung ist von allen Wirtschaftsprüfern (natürliche Personen) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (juristische Personen) mit einer Bewilligung nach dem WPG einzureichen. Es gilt der Grundsatz, dass Honorare nur einmal gemeldet werden müssen. Honorarerträge von Wirtschaftsprüfern, die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt sind, können der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugerechnet werden. Sofern keine eigenen abgabepflichtigen Honorarerträge bestehen, ist von der nach dem WPG bewilligten natürlichen Person eine Nullmeldung einzureichen.

 

Die Meldung hat jährlich bis zum 31. März über das e-Service Portal zu erfolgen.

 

PIE-Honorarmeldung

Mit dieser Meldung erfassen die Meldepflichtigen die Honorarumsätze, die sie durch die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) erzielt haben. Wurden keine solchen Honorarumsätze generiert, ist eine Nullmeldung einzureichen.

 

Die Meldung hat jährlich bis zum 31. März über das e-Service Portal zu erfolgen.

 

Meldung der Mandate gemäss Art. 27 Abs. 4 WPG

Diese Meldung ist von allen Wirtschaftsprüfern (natürliche Personen) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (juristische Personen) mit einer Bewilligung nach dem WPG einzureichen. Es gilt der Grundsatz, dass Mandate nur einmal gemeldet werden müssen. Mandate von Wirtschaftsprüfern, die bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt sind, können der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugerechnet werden. Bestehen keine anderweitigen eigenen Mandate gemäss Art. 27 Abs. 4 WPG, ist von der nach dem WPG bewilligten natürlichen Person eine Nullmeldung einzureichen.

 

Die Meldung hat jährlich bis zum 30. September über das e-Service Portal zu erfolgen.

Mitteilung betreffend die Bewilligung spezialgesetzlicher Revisionsstellen sowie deren Meldepflichten (SRM)

Im Rahmen der Veröffentlichung der FMA-Mitteilung 2015/06 (Mitteilung betreffend die Bewilligung spezialgesetzlicher Revisionsstellen sowie deren Meldepflichten, SRM) wurde auch ein Meldebericht für spezialgesetzliche Revisionsstelle eingeführt. Diese Meldung ist jährlich spätestens bis zum 30. September der FMA elektronisch (im Excel-Format an Meldung_RevG@fma-li.li) sowie in physischer Form, rechtsgültig unterzeichnet, einzureichen (Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, z.Hd. Martin Bieniek, Landstrasse 109, 9490 Vaduz).

Anlassbezogene Meldungen

Die von der FMA beaufsichtigen Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unterstehen anlassbezogenen Meldepflichten. Die Meldepflichtigen haben der Fachstelle Wirtschaftsprüfer-Aufsicht der FMA jede Änderung mit Auswirkung auf den Eintrag im Wirtschaftsprüferregister oder auf Bewilligungsvoraussetzungen mitzuteilen.

 

Die FMA empfiehlt den Meldepflichtigen Qualitätssicherungsmassnahmen zu installieren, die sicherstellen, dass den anlassbezogenen Meldepflichten jederzeit nachgekommen wird.

Aktualisierung und Löschung eines Eintrags im Wirtschaftsprüferregister (Art. 20 WPG)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA jede Änderung der im Register über sie geführten Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Register wird nach einer solchen Mitteilung von Amts wegen aktualisiert.

 

Der Registereintrag wird von der FMA gelöscht, wenn: a) der Wirtschaftsprüfer verstorben ist; b) die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgelöst oder im Handelsregister
gelöscht wurde; c) die Bewilligung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft widerrufen oder entzogen wurde, die Bewilligung erloschen ist; oder d) der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies beantragt.

Melde-, Genehmigungs- und Auskunftpflichten (Art. 27 Abs. 1 bis 3 WPG)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere Änderungen, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 6 WPG erforderlich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen: a) der Wechsel des Eigentümers an der Kapitalmehrheit, eines Mitglieds der Verwaltung oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; b) die Änderung der Firma einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; und c) die Änderung der Haftpflichtversicherung.

 

Wirtschaftsprüfer, die bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt, dort als Partner angehörend oder in ähnlicher Form mit einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verbunden sind, haben der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn sie Tätigkeiten nach Art. 2 WPG auch selbstständig erbringen. Ebenso ist der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn eine solche selbstständige Tätigkeitserbringung beendet wird.

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