Prüfungszulassungen

Anmeldungen zur Wirtschaftsprüfer-Prüfung (Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer und Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Ausland) sind an die FMA zu richten (Art. 9, Art. 60 WPG).  Prüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt und sind vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.

 

Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer

Nach Art. 9 Abs. 1 WPG wird zugelassen, wer

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  • den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt (Art. 7 WPG),
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger ist, sowie
  • die gesetzlich vorgeschriebene praktische Betätigung nachweist (Art. 8 WPG).

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind die Unterlagen gemäss Art. 3  Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-Prüfungsverordnung (WPPV) beizulegen.

 

Eignungsprüfung für Wirtschaftsprüfer aus dem Ausland

Nach Art. 60 Abs. 3 i.V.m. Art. 5  Bst. a bis c WPG (analoge Anwendung) wird zugelassen, wer

  • handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
  • den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt (Art. 7 WPG), sowie
  • EWR- oder schweizerischer Staatsbürger ist.

Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind die Unterlagen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-Prüfungsverordnung (WPPV) beizulegen.

Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne Art. 2 WPG im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftsprüfers verfügt.

Es wird lediglich überprüft, ob der Antragsteller über eine ausreichende Kenntnis der für die Berufsausübung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein verfügt.

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