Bewilligungen zur Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten

Wirtschaftsprüfer

Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 5 WPG erfüllt sind. Zu diesen Erfordernissen gehört auch der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Massgabe von Art. 10 WPG zur Deckung allfälliger Schadensersatzansprüche.

Die Bewilligung als Wirtschaftsprüfer berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen (Art. 2 Bst. a  WPG) sowie Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik (Art. 2 Bst. b WPG).

 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Die Wirtschaftsprüfertätigkeit kann auch in Form einer juristischen Person ausgeübt werden, welche einer Bewilligung der FMA bedarf (Art. 12 WPG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erfordernisse nach Art. 13 WPG erfüllt sind.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die in geeigneter Weise mittels des Hinweises "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Liechtensteinische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" auf die Bewilligung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzuweisen. Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA (Art. 23 Abs. 2 WPG).

 

Wirtschaftsprüfer im freien Dienstleistungsverkehr

Staatsangehörige eines anderen EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz dürfen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 2 WPG erfüllen, diese Tätigkeiten vorübergehend in Liechtenstein ausüben. Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 67 Abs. 1 WPG).

 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im freien Dienstleistungsverkehr

Juristische Personen, mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz dürfen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 69 Abs. 2 WPG (juristische Personen aus EWRA-Vertragsstaaten) bzw. Art. 70 Abs. 2 WPG (juristische Personen aus der Schweiz) erfüllen, diese Tätigkeiten vorübergehend in Liechtenstein ausüben.

Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr durch juristische Personen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat bedarf einer Registrierung der FMA (Art. 69 WPG).

 

Die Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten im freien Dienstleistungsverkehr durch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 70 Abs. 1 WPG).

 

Niedergelassene Wirtschaftsprüfer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz

Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaats oder der Schweiz dürfen sich in Liechtenstein niederlassen, sofern sie nach den Vorschriften ihres Heimatstaats zur geschäftsmässigen Ausübung von Wirtschaftsprüfertätigkeiten befugt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 WPG erfüllen. Die Niederlassung bedarf einer Bewilligung der FMA (Art. 59 Abs. 1 WPG).

Wirtschaftsprüfertätigkeiten im Rahmen der Niederlassung können in eigener Praxis oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

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