Ende der Übergangsfrist nach MiCAR

07.07.26 Aufsicht und Regulierung
Die FMA informiert darüber, dass die Übergangsfrist nach Art. 143 Abs. 3 MiCAR am 1. Juli 2026 geendet hat.

Registrierungen nach TVTG sind entsprechend in Bezug auf zulassungspflichtige Tätigkeiten nach MiCAR per 2. Juli 2026 erloschen (Ziff. II. Abs. 2 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 über die Abänderung des TVTG (LGBl. 2025 Nr. 113)). Die entsprechenden Einträge im FMA-Register werden fortlaufend bereinigt.

 

Eine Übersicht der nach MiCAR zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen findet sich im ESMA-Register.


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